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Vereinsregister

Welche Vereine werden im Vereinsregister eingetragen?

Im Vereinsregister werden die Vereine eingetragen, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Die Eintragung in das Vereinsregister steht somit nur Vereinen mit einem ideellen, nichtwirtschaftlichen Zweck offen. Eine Eintragungspflicht besteht nicht. Mit der Eintragung erlangt der Verein die Rechtsfähigkeit, er kann somit Träger von Rechten und Pflichten sein.

Wirtschaftliche Vereine erlangen Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung (§ 22 BGB) – zuständig sind die Regierungspräsidien.

Mit seiner Eintragung im Vereinsregister hat der Verein die Rechtsfähigkeit erlangt. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur noch das Vereinsvermögen.

Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz e.V.

Dem Vereinsregister sind zu entnehmen:

  • Rechtsform und Sitz
  • gesetzliche Vertreter des Vereins nebst Vertretungsbefugnis
  • die Eröffnung, Einstellung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens, Ablehnung des Verfahrens mangels Masse
  • die Auflösung des Vereins
  • das Erlöschen des Vereins
  • Umwandlungsvorgänge nach dem UmwG
     

Wie melde ich einen Verein beim Registergericht an?

Die Eintragung eines Vereins erfolgt gemäß § 59 BGB aufgrund

  • einer Anmeldung (= Antrag zur Eintragung)
  • der Vorstandsmitglieder in vertretungsberechtigter Zahl, welche dem Registergericht
  • in öffentlich beglaubigter Form (§ 129 BGB, §§ 39 f BeurkG) eingereicht werden muss.

Anmeldungen zum Vereinsregister sind grundsätzlich in Papierform direkt beim zuständigen Registergericht einzureichen. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, die Unterlagen in elektronischer Form über eine(n) deutsche(n) Notar(in) Ihrer Wahl zu übersenden. Eine Einreichung per einfache E-Mail ist nicht zulässig. Weitere Informationen zur elektronischen Einreichung von Dokumenten bei der Justiz finden Sie auf www.ejustice-bw.de.

 

Gründungsvoraussetzungen – Was muss dem Registergericht mit der Anmeldung vorgelegt werden? In welcher Form müssen die zur Eintragungen in das Vereinsregister erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden?

  • Nachweis über die Bestellung des Vorstands
  • Gemäß § 57 Abs.1 BGB und § 58 BGB ist eine Satzung vorzulegen, die von mindestens 7 Mitgliedern unterzeichnet ist und mindestens zu folgenden Punkten Regelungen enthält:
    • Name
    • Sitz
    • Zweck
    • Bestimmung darüber, dass der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden soll
    • Verfahren zum Eintritt und Austritt von Mitgliedern
    • darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind bzw. welches Vereinsorgan über die Höhe entscheidet
    • Bildung des vertretungsberechtigten Vorstandes
    • Vertretungsregelung der Vorstandsmitglieder
    • wann eine Mitgliederversammlung einzuberufen ist
    • wie zu einer Mitgliederversammlung einzuladen ist
    • wie bzw. durch wen die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu protokollieren sind

 

Welches Registergericht ist zuständig für Anmeldungen und Auskünfte?

Die Vereinsregister werden zentral bei den Amtsgerichten Freiburg, Mannheim, Stuttgart und Ulm geführt.

Das für Sie zuständige Registergericht finden Sie hier

 

Werden die Vereinsregister elektronisch geführt?

Die Vereinsregister sind inzwischen digitalisiert.  Die Registerblätter sind über das Internet abrufbar. Sonstige Urkunden können Sie weiterhin in Papierform anfordern.

Nähere Informationen über die elektronischen Register und die Web-Auskunft erhalten Sie im Justizportal Baden-Württemberg auf der Seite

     Elektronisches Handelsregister  

     www.handelsregisterbekanntmachungen.de

 

Wie erlangt ein Verein den Status „gemeinnützig“?

Ein eingetragener Verein (e.V.) ist noch nicht mit einem gemeinnützigen Verein gleichzusetzen. Die Bescheinigung über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit wird vom Finanzamt erteilt. Ein gemeinnütziger Verein ist von der Zahlung der Gerichtsgebühren befreit, ihm werden jedoch Auslagen (z.B. für die Veröffentlichung) auferlegt.
Alle Änderungen im Vorstand oder in der Satzung müssen von den Vorstandsmitgliedern in vertretungsberechtigter Zahl – in notariell beglaubigter Form - zur Eintragung angemeldet werden.

 

Weitere Informationen erhalten Sie in der Broschüre  " Rechtswegweiser zum Vereinsrecht"
Vorlagen finden Sie unter


  Neuanmeldung eines Vereins (PDF, 30 KB)
  Änderungsanmeldung zum Vereinsregister (PDF, 52 KB)
  Merkblatt für eingetragene Vereine (PDF, 112 KB)

Konzentration des Vereinsregisters zum Amtsgericht Ulm und Umstellung auf den elektronischen Registerbetrieb ab 31. März 2014


Die Landesregierung hat im September 2012 die „Konzentration und elektronische Führung des Vereinsregisters“ beschlossen. Diese Entscheidung beinhaltet den Auftrag an die Justiz, eine zukunftsorientierte Registerführung in Vereinssachen einzuführen. Im Zuge der Neuordnung der Vereinsregister werden die bisherigen Vereinsregisterstandorte auf vier Amtsgerichte konzentriert. Das Amtsgericht Ulm, neben den Amtsgerichten  Stuttgart sowie Freiburg und Mannheim eines der vier zentralen Registergerichte, wird für den Landgerichtsbezirk Ulm zuständig sein. Die Eingliederung der bisherigen Vereinsregsister wird schrittweise durchgeführt.
 
Zum 31.03.2014 wird das Vereinsregister des Amtsgerichts Geislingen zum Amtsgericht Ulm konzentriert. Ab diesem Zeitpunkt ist ausschließlich das Amtsgericht Ulm für die Führung des Vereinsregisters zuständig.
Zum Internetauftritt des Amtsgerichts Ulm gelangen Sie hier:
http://www.amtsgericht-ulm.de/pb/,Lde/Startseite/Registergericht
 
Gleichzeitig wird die elektronische Registerführung eingeführt. Nach dem derzeitigen Planungsstand beginnt die Umschreibung des Geislinger Vereinsregisters am 20.03.2014 In dieser Umstellungsphase kann für die Dauer von etwa 3 - 4 Wochen keine Einsicht in das Vereinsregister genommen und keine Registerabschrift erteilt werden. Auch Eintragungen können in dieser Zeit nicht vorgenommen werden.

Die Arbeiten können erst danach beim aufnehmenden Gericht wieder aufgenommen werden.
 
Wir bitten um Verständnis, dass während dieser aufwändigen Umschreibung der Auskunftsbetrieb nicht im gewohnten Umfang aufrechterhalten werden kann. Möglicherweise werden sich auch Verzögerungen bei der Antragsbearbeitung ergeben.
 
Nach Übernahme des Vereinsregisters durch das Amtsgericht Ulm muss die bisherige Registernummer ergänzt werden, um eine eindeutige Nummerierung zu erreichen. Das künftige Registerzeichen wird unter Voranstellung einer zweistelligen Kennziffer und Beibehaltung der bisherigen Registernummer sechsstellig fortgeführt, Zwischenräume werden hierbei durch Nullen aufgefüllt. Das Amtsgericht Geislingen erhält die Kennziffer 54.
 
Beispiel:        Amtsgerichtsbezirk Geislingen
Die Registernummern lauten bisher:      
VR 1
VR 12
VR 123
VR 1234
 
Amtsgerichtsbezirk Geislingen erhält die Kennziffer 54
Die Registernummern lauten künftig:     
VR 540001
VR 540012
VR 540123
VR 541234
 
Briefbögen, auf denen die Vereinsregisternummer aufgeführt ist, müssten ggfs. entsprechend angepasst werden.

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